willigung zu wehren. Vielmehr verzichtete er bewusst darauf, ein Rechtsmittel zu ergreifen, und verhielt sich aus eigenem Entschluss passiv (Berufung S. 5: «Zum damaligen Zeitpunkt 2003 waren mir einige Tatsachen noch nicht bekannt und so schien es in diesem Moment die einzige Option, gegen meinen Schwiegervater rechtliche Schritte einzuleiten. Dies habe ich aus Respekt zur Familie unterlassen.»). Im Einklang mit dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann daher im vorliegenden Haftungsprozess nicht erneut auf die behauptete Widerrechtlichkeit der Baubewilligung zurückgekommen werden.