Seiner Ansicht nach sei eine Rechtsmittelbelehrung nur erforderlich, wenn er zuvor etwas unterschrieben habe (act. 73). Nachdem sich weder der Kläger noch dessen Ehefrau gegen die Baubewilligung zur Wehr gesetzt haben, wurde diese in der Folge rechtskräftig (act. 70). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger keine Möglichkeit hatte, sich im entsprechenden Verwaltungsverfahren rechtzeitig gegen die Baube- -5-