Ebenso unbestritten ist, dass er weder Einwendungen gegen das Baugesuch noch ein Rechtsmittel gegen die Baubewilligung erhoben hat. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz erklärte der Kläger, er sei davon ausgegangen, dass das Baubewilligungsverfahren ohne seine Unterschrift auf dem Baugesuch und den unvollständig eingereichten Bauplänen nicht durchgeführt werden könne und dass die Beklagte ihm die Baupläne zurücksenden müsse (act. 39, 65 f.). Seiner Ansicht nach sei eine Rechtsmittelbelehrung nur erforderlich, wenn er zuvor etwas unterschrieben habe (act. 73).