3.2.2.2. Der Kläger bestreitet nicht, die amtliche Publikation des durch seine Frau unterzeichneten Baugesuchs zur Kenntnis genommen sowie die aus seiner Sicht fehlerhafte oder unrechtmässig erteilte Baubewilligung der Beklagten vom 28. April 2003 erhalten zu haben (act. 65). Ebenso unbestritten ist, dass er weder Einwendungen gegen das Baugesuch noch ein Rechtsmittel gegen die Baubewilligung erhoben hat.