Es gilt der «Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes». Dieser Grundsatz setzt voraus, dass die beteiligte Partei die Möglichkeit hatte, den betreffenden Entscheid – hier die Baubewilligung – anzufechten, hiervon aber keinen oder erfolglos Gebrauch gemacht hat (BGE 129 I 139 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_323/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.5; je mit weiteren Hinweisen).