3.2.2. 3.2.2.1. Ergänzend ist zur Haftungsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit allerdings Folgendes festzuhalten: Ist eine Anordnung – dazu gehört auch eine Baubewilligung – in Rechtskraft erwachsen, kann deren allfällige Widerrechtlichkeit nicht mehr zum Gegenstand eines Haftungsprozesses gemacht werden. Damit soll verhindert werden, dass die Frage nach der Richtigkeit eines formell rechtskräftigen Rechtsaktes nachträglich auf dem Weg eines Schadenersatzprozesses wieder gestellt werden kann. Allfällige Mängel sind deshalb im Verfahren der Verwaltungsrechtspflege zu rügen. Es gilt der «Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes».