Grundstück sowie darauf zurück, dass die Beklagte ihn als unmündigen Bürger behandelt und hintergangen habe (Berufung S. 3 f. und 8). 3.2. 3.2.1. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Gemeinde. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen für die Anwendbarkeit des bis zum 28. Februar 2010 geltenden Verantwortlichkeitsgesetzes (angefochtener Entscheid E. 1.2.1) sowie zur Haftung von Gemeinwesen (angefochtener Entscheid E. 3.2) zutreffend dargelegt, weshalb grundsätzlich darauf verwiesen werden kann.