2. 2.1. Die Vorinstanz trat unter anderem hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus Enteignung (act. 4) nicht auf dessen Klage ein. Entgegen der Auffassung des Klägers (Berufung S. 2) ist dies nicht zu beanstanden. Soweit er eine Enteignung durch die Beklagte und damit zusammenhängend eine Entschädigung geltend machen will, hat er sich – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (angefochtener Entscheid E. 1.2.3) – an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau zu richten, das für die Beurteilung solcher Entschädigungsfragen zuständig ist (§ 148 Abs. 1 BauG).