1.2. Mit Klage vom 16. März 2023 beantragte der Kläger, die Beklagte sei zu verurteilen, ihm Fr. 3'400'000.00 zu bezahlen (Schadenersatz von Fr. 1'000'000.00 und eine Genugtuung von Fr. 2'400'000.00); unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. 1.3. Mit Klageantwort vom 13. Juni 2023 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Ersatz der Mehrwertsteuer). 1.4. Das Bezirksgericht Aarau wies die Klage mit Urteil vom 28. März 2024 ab, soweit es auf diese überhaupt eintrat.