3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr (ZOR.2023.10) von Fr. 6'400.00 werden der Klägerin zu zwei Fünfteln mit Fr. 2'560.00 und den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) zu drei Fünfteln, mit Fr. 3'840.00, auferlegt. 4. Die Beklagten werden (unter solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, der Klägerin für das Berufungsverfahren (ZOR.2023.10) einen Fünftel der Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 9'400.00 (inkl. Auslagen und MwSt), d.h. Fr. 1'880.00, zu ersetzen. 5. Für das vorliegende Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.