2. 2.1. Die Beklagten werden (unter solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, der Klägerin einen Fünftel ihrer erstinstanzlichen Parteikosten (OZ.2018.7) in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 11'528.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), d.h. Fr. 2'305.60, zu ersetzen. 2.2. Die Beklagten werden (unter solidarischer Haftbarkeit) verpflichtet, der Klägerin für das erste Berufungsverfahren (ZOR.2020.59) einen Fünftel der Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 5'760.00 (inkl. Auslagen und MwSt), d.h. Fr. 1'150.00, zu ersetzen.