4. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren werden in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse genommen. Da den Parteien im vorliegenden Verfahren kein Aufwand entstanden ist, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. - 10 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren (OZ.2018.7 inkl. ZOR.2020.59) von Fr. 9'159.00 werden der Klägerin zu zwei Fünfteln mit Fr. 3'663.60 und den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) zu drei Fünfteln mit Fr. 5'495.40 auferlegt.