Bei einem Kostenstreitwert von Fr. 80'325.00 beträgt die Grundentschädigung Fr. 11'299.25. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), eines Zuschlags von 20 % für die Berufungsantwort vom 14. Mai 2023, des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT) und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer, ist die der Klägerin zustehende Parteientschädigung auf gerundet Fr. 9'400.00 festzusetzen, wovon die beiden Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) der Klägerin einen Fünftel, d.h. Fr. 1'880.00, zu ersetzen haben.