Bei einem Gebührenstreitwert im Berufungsverfahren (ZOR.2023.10) von insgesamt rund Fr. 80'325.00 (Fr. 51'000.00 [Berufung der Beklagten] + Fr. 29'325.00 [Berufung der Klägerin = 5 % Verzugszins p.a. auf Fr. 25'500.00 per 1. Oktober 2012 sowie 5 % Verzugszins p.a. auf Fr. 25'500.00 per 1. Januar 2013]) sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren (Entscheidgebühr) auf Fr. 6'400.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD). Diese werden der Klägerin zu zwei Fünfteln mit Fr. 2'560.00 und den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) mit Fr. 3'840.00 auferlegt.