AnwT beträgt beim damaligen Kostenstreitwert in der Höhe von Fr. 51'000.00 ebenfalls Fr. 8'660.00 (§ 3 Abs. 1 lit. A Ziff. 5 AnwT). Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende Parteientschädigung für das erste Berufungsverfahren (ZOR.2020.59) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer andererseits -9- auf gerundet Fr. 5'760.00 festzusetzen, wovon die beiden Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) der Klägerin einen Fünftel, d.h. Fr. 1'150.00, zu ersetzen haben.