Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %. Mit der Auslagenpauschale von praxisgemäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 11'528.00. Davon haben die beiden Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) der Klägerin einen Fünftel, d.h. Fr. 2'305.60, zu ersetzen.