3.2.3. Die Beklagten sind zudem zu verpflichten, der Klägerin einen Fünftel ihrer erstinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Die Grundentschädigung beträgt bei einem erstinstanzlichen Kostenstreitwert von Fr. 51'000.00 Fr. 8'660.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT). Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für den doppelten Schriftenwechsel erfolgt ein Zuschlag von praxisgemäss 20 %.