3.2.2. Für das erstinstanzliche Verfahren sind die von der Vorinstanz festgesetzten und von den Parteien im Rechtsmittelverfahren in der Höhe unbeanstandet gebliebenen Gerichtskosten von Fr. 9'159.00 (erstinstanzliche Entscheidgebühr: Fr. 4'350.00; Entscheidgebühr für das erste Berufungsverfahren [ZOR.2020.59]: Fr. 4'350.00, Kosten für die Beweisführung: Fr. 459.00) zu übernehmen und der Klägerin zu zwei Fünfteln mit Fr. 3'663.60 und den Beklagten (unter solidarischer Haftbarkeit) zu drei Fünfteln mit Fr. 5'495.40 aufzuerlegen.