3.2. 3.2.1. Die Klägerin hat in ihren Rechtsbegehren vor erster Instanz (OZ.2018.7) die Zusprechung von Fr. 51'000.00 nebst Verzugszins verlangt (Fr. 25'500.00 [Mietzinsforderung vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2012] nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012 sowie weitere Fr. 25'500.00 [Mietzinsforderung vom 1. Januar bis 31. März 2013] nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2013). Der Klägerin wurden vom Bundesgericht Fr. 51'000.00 zugesprochen, die begehrten Verzugszinsen wurden jedoch abgewiesen. Somit unterliegt die Klägerin zu rund zwei Fünfteln.