3. 3.1. In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Bundesgericht die Beklagte 1, der Klägerin Fr. 25'500.00 (Mietzins vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012) sowie die Beklagte 1 und den Beklagten 2 – unter solidarischer Haftbarkeit – der Klägerin Fr. 25'500.00 (Mietzins vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013) zu bezahlen. In Bezug auf die Verzugszinsen wies das Bundesgericht die Klage mit Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen ab (Bundesgerichtsentscheid E. 6.2.2). -8-