Das kantonale Gericht ist auch an die sachverhaltsmässigen Feststellungen gebunden, die im Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht nicht gerügt wurden (Urteil des Bundesgerichts 5A_101/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 2). Wegen dieser Bindung ist es der Vorinstanz wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind.