In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beschwerdegegner – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 25'500.—(Mietzins für das Quartal vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. […] -7- 4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. […] " Das Obergericht zieht in Erwägung: