3.2. Mit Entscheid vom 1. Oktober 2024 erkannte das Bundesgericht u.a.: " 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau wird vollständig aufgehoben. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beschwerdegegnerin 1 verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 25'500.-- (Mietzins für das Quartal vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012) zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beschwerdegegner – unter solidarischer Haftbarkeit – verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 25'500.—(Mietzins für das Quartal vom 1. Januar 2013 bis 31. März 2013) zu bezahlen.