3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 6'400.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird in erster Linie mit dem von der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'900.00 und in zweiter Linie mit dem von den Beklagten in der Höhe von Fr. 4'350.00 geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet, sodass die Klägerin den Beklagten Fr. 3'500.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'215.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. " 3. 3.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin am 15. Januar 2024 Beschwerde an das Bundesgericht.