3. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 17'178.00 (Fr. 11'528.00 für das erstinstanzliche Verfahren + Fr. 5'650.00 für das erste Berufungsverfahren [ZOR.2020.59]) (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. 2. Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.