2.4. Mit Berufungsantwort vom 3. Mai 2023 beantragten die Beklagten, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. 2.5. Mit Entscheid vom 14. November 2023 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau: " 1. In Gutheissung der Berufung der Beklagten wird der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach, Zivilgericht, vom 23. Februar 2022 vollständig aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. -6- 2. Die Gerichtskosten bestehend aus