1.3. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin 5 % Verzugszins seit 1.1.2012 auf CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1.10.2012 bis 31.12.2012) und seit 1.1.2013 auf weiteren CHF 25'500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1.1.2013 bis 31.3.2013) zu bezahlen. 1.4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (in solidarischer Haftbarkeit), inkl. 7.7 % MWSt."