2. 2.1. Gegen diesen ihnen am 30. Januar 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid erhoben die Beklagten am 27. Februar 2023 fristgerecht Berufung mit den Anträgen: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zurzach vom 23. Februar 2022 (OZ.2018.7/ds) aufzuheben und die Klage abzuweisen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (mit MWST-Zuschlag) zu Lasten der Klägerin und Berufungsbeklagten." 2.2. Mit Berufungsantwort vom 14. Mai 2023 (Postaufgabe: 15. Mai 2023) beantragte die Klägerin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.