3. Über die Verlegung der Entscheidgebühr gemäss vorstehender Ziffer 2 sowie der Parteikosten hat die Vorinstanz im neuen Entscheid zu befinden." 1.8. Mit Entscheid vom 23. Februar 2022 erkannte das Bezirksgericht Zurzach, Zivilgericht: " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte 1 verpflichtet, der Klägerin CHF 25’500.00 (Mietzinsen für das Quartal vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2012) zu bezahlen. 1.2. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Beklagte 1 und der -4-