2.2. seien die Beklagten zu verpflichten, die vorinstanzlichen Prozesskosten zu tragen, inklusive einer Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin; 2.3. sei eventuell die Angelegenheit zur Durchführung des Beweisverfahrens und zu neuem materiellen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." 1.6. Mit Berufungsantwort vom 3. November 2020 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung. 1.7. Mit Entscheid vom 8. April 2021 erkannte das Obergericht des Kantons Aargau: