" 1. Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtes Zurzach vom 7. Juli 2020 seien aufzuheben. 2. In Gutheissung der Berufung 2.1. a) sei die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 51'000.00 zu -3- bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit 1.10.2012 auf Fr. 25'500.00 und seit 1.1.2013 auf weiteren Fr. 25'500.00; b) sei der Beklagte 2 zu verpflichten, der Klägerin Fr. 25'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 1.1.2013 zu bezahlen;