Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen mit Mehrwertsteuerzuschlag zu Lasten der Klägerin." 1.3. Mit Replik vom 13. November 2018 hielten die Klägerin an ihrem Klagebegehren und mit Duplik vom 26. Februar 2019 die Beklagten an ihren in der Klageantwort gestellten Anträgen fest. 1.4. Mit Entscheid vom 7. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zurzach die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab, soweit es darauf eintrat. 1.5. Gegen diesen ihr am 20. Juli 2020 zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 14. September 2020 fristgerecht Berufung mit folgenden Anträgen: