2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 werden der Klägerin zu einem Viertel (= Fr. 875.00) und dem Beklagten zu drei Vierteln (= Fr. 2'625.00) auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 verrechnet, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 875.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 aZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Hälfte ihrer zweitinstanzlichen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'570.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 1'785.00 zu bezahlen. Zustellung an: […]