Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidenten des Familiengerichts Rheinfelden vom 18. Dezember 2023 in Dispositiv- Ziffer 6 und 8 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: 6. 6.1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von C._____, geb. tt.mm.2011, ab Rechtskraft der Scheidung bis zum Abschluss der Erstausbildung (Art. 277 Abs. 2 ZGB), mindestens bis zur Volljährigkeit, monatlich vorschüssig folgende Beiträge zu bezahlen: