Die Parteikosten der Klägerin sind ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT), Zuschlägen von insgesamt 15 % für die Eingaben vom 27. Februar 2025, 8. Juli 2025 und 12. September 2025 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 3'570.00 festzusetzen (= Fr. 4'500.00 x 0.95 x 0.75 x 1.03 x 1.081). Die - 29 - vom Beklagten zu ersetzende Hälfte davon beläuft sich somit auf Fr. 1'785.00.