Vorinstanz Fr. 1'945.00 bzw. Fr. 1'783.00, Antrag Beklagter Fr. 1'416.00 bzw. Fr. 1'412.00, obergerichtliches Urteil Fr. 910.00 bzw. Fr. 860.00). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten der Klägerin zu 1/4 (= Fr. 875.00) und dem Beklagten zu 3/4 (= Fr. 2'625.00) aufzuerlegen und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 zu verrechnen, so dass die Klägerin dem Beklagten Fr. 875.00 direkt zu ersetzen hat (Art. 111 aZPO in Verbindung mit Art. 407f ZPO). Dementsprechend hat der Beklagte der Klägerin die Hälfte ihrer Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 2 ZPO).