7. Die Vorinstanz (E. 11.1 S. 34 f.) hat die erstinstanzlichen Prozesskosten nicht nach Verfahrensausgang verteilt, sondern sie gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliches Verfahren) den Parteien hälftig auferlegt bzw. keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dies wurde im Berufungsverfahren von keiner Partei gerügt, womit es sein Bewenden hat.