6.3. Ab August 2029 (Volljährigkeit der Kinder) beträgt das gerundete ungedeckte familienrechtliche Existenzminimum (nun ohne Steuern) nach Abzug der Ausbildungs- und Familienzulagen bei C._____ Fr. 910.00 und von D._____ Fr. 860.00. Der Beklagte kann diese Unterhaltsbeiträge nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums mit seinem verbleibenden Einkommen ohne Weiteres decken, auch wenn sich sein familienrechtliches Einkommen aufgrund einer etwas höheren Steuerbelastung - 28 -