Der verbleibende beklagtische Überschuss nach Deckung sämtlicher familienrechtlicher Existenzminima ist wiederum zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel (je 16.5 %, mit gerundet Fr. 870.00) den Kindern zuzuteilen. Auf Seiten der Klägerin ist kein Überschussanteil der Kinder auszuscheiden, da der Überschuss minimal ist. Es resultiert ein vom Beklagten zu leistender (auf Fr. 5.00) gerundeter Unterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'930.00 und für D._____ von Fr. 1'880.00.