6.2. Ab August 2027 verfügt der Beklagte nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 7'343.40 (Fr. 12'369.40 – Fr. 5'026.00). Daraus ist das ungedeckte Existenzminimum von C._____ von Fr. 1'061.05 und von D._____ von Fr. 1'009.05 zu bestreiten. Die Klägerin ist in der Lage ihren Unterhalt mit ihrem Einkommen zu bestreiten, weshalb kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet ist. Der verbleibende beklagtische Überschuss nach Deckung sämtlicher familienrechtlicher Existenzminima ist wiederum zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel (je 16.5 %, mit gerundet Fr. 870.00) den Kindern zuzuteilen.