Sodann ist das Manko der Klägerin zu decken, indem ein Betreuungsunterhalt je Kind von Fr. 330.00 festgesetzt wird. Es bleibt beim Beklagten alsdann noch ein Überschuss von Fr. 4'743.30, welcher zu zwei Dritteln dem Beklagten und zu einem Drittel (je 16.5 %, mit rund Fr. 780.00) den Kindern zuzuteilen ist, nachdem dieses von der Vorinstanz festgesetzte Verhältnis der Überschussverteilung von keiner Partei beanstandet wurde (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 8.5 S. 31 f.). Es resultiert ein (auf Fr. 5.00) gerundeter Unterhaltsbeitrag für C._____ Fr. 2'190.00 und für D._____ von Fr. 2'140.00.