6. 6.1. Bis Juli 2027 zeigt sich beim Beklagten nach Deckung seines familienrechtlichen Existenzminimums ein Überschuss von Fr. 7'513.40 (Fr. 12'369.40 – Fr. 4'856.00). Daraus ist das ungedeckte Existenzminimum von C._____ von Fr. 1'081.05 und von D._____ von Fr. 1'029.05 zu bestreiten. Sodann ist das Manko der Klägerin zu decken, indem ein Betreuungsunterhalt je Kind von Fr. 330.00 festgesetzt wird.