5.2.4. 5.2.4.1. Die Vorinstanz (E. 8.4.1 S. 26) berücksichtigte beim erweiterten Existenzminimum der Kinder unter Verweis auf den Steuerrechner der Eidg. Steuerverwaltung und der gestützt darauf ermittelten Steuerlast der Klägerin von Fr. 500.00 bzw. ab 1. August von Fr. 750.00 einen Steueranteil je Kind von Fr. 100.00 bzw. ab 1. August 2027 von Fr. 150.00. Der Beklagte macht geltend, es mache keinen Sinn, für minderjährige Kinder einen Steueranteil in dieser Höhe auszuscheiden. Mit dem Verweis auf den Steuerrechner werde dies nicht genügend begründet (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör). Der Steueranteil im Bedarf der Kinder sei zu streichen (Berufung S. 19 f. Rz. 21).