Er schliesst aus dem schulpsychologischen Fachbericht, dass die mit dieser Therapie verfolgten Ziele und Ansätze bloss temporärer Natur seien und C._____ innert Kürze (der Fachbericht datiere von 2019) in der Lage sei, das Erlernte in der Schule und im Alltag einzusetzen (Berufung S. 19 Rz. 20). Die Klägerin erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als korrekt. Der Beklagte bringe einmal mehr ohne sachliche Argumente vor, dass keine Unterstützung nötig sei (Berufungsantwort S. 9 Ziff. 10).