5.2.2. Die Vorinstanz (E. 8.4.3.3 S. 30) berücksichtigte beim Existenzminimum von C._____ und D._____ bis zum 31. Juli 2027 jeweils Fremdbetreuungskosten von monatlich Fr. 65.00. Sie begründete, dass den 12-jährigen Kindern während der Arbeitszeit der Klägerin, zweimal pro Woche von 14 bis 23 Uhr, wegen der regelmässigen […] und Medikamenteneinnahme noch nicht zugemutet werden könne, unbeaufsichtigt zu sein. Soweit der Beklagte dies beanstandet (Berufung S. 17 f. Rz. 18), kann festgehalten werden, dass die erhöhte Betreuungsbedürftigkeit allein schon - 25 -