2022, N. 9 zu Art. 323 ZGB). Der nicht weiter begründete Antrag des Beklagten, sofern sich die Kinder in einer Berufslehre befänden, sei ihnen ein Drittel des Nettolohns an den Unterhalt anzurechnen, ist daher abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die Begründungsanforderungen überhaupt einzutreten ist.