Gemäss Klägerin ist die vorinstanzliche Ermittlung des Lohns des Beklagten korrekt (Berufungsantwort S. 8 Ziff. 8). Mit Stellungnahme vom 8. Juli 2025 ergänzt die Klägerin, es sei von den eingereichten Unterlagen, die einen höheren Lohn zeigten, als die Vorinstanz berücksichtigt habe, auszugehen. 4.2.2. 4.2.2.1. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen erfasst neben dem Nettolohn (inkl. allfälligem 13. Monatsgehalt) u.a. auch Zulagen aller Art wie Gratifikationen und Überzeitentschädigungen. Bonuszahlungen gehören ebenfalls zum massgeblichen Einkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_454/2010 vom 27. August 2010 E. 3.2).