ohnehin am Überschuss nicht mehr partizipieren (BGE 147 III 265 E. 7.3), kann darauf verzichtet werden, das Existenzminimum mit Steuerschätzung neu zu bestimmen, kann der Beklagte doch unbestrittenermassen den Barunterhalt mit dem von ihm geltend gemachten Existenzminimum von Fr. 5'056.00 (Berufung S. 16 Rz. 15) für sich und die beiden Kinder bezahlen (vgl. E. 6.3 nachfolgend). 4.2. Einkommen Strittig ist hingegen die Höhe des Einkommens des Beklagten.