4. Beklagter 4.1. Familienrechtliches Existenzminimum Das erweiterte familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten setzte die Vorinstanz (E. 8.4.2 S. 27) ab Rechtskraft auf Fr. 4'756.00 bzw. ab 1. August 2027 auf Fr. 4'906.00 fest. Dessen Höhe ist im Berufungsverfahren grundsätzlich unbestritten geblieben (Berufung S. 16), weshalb auf den vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden kann und sich Ausführungen dazu erübrigen. Zu ergänzen ist einzig, dass ab Volljährigkeit der Kinder der Beklagte den Kinderunterhaltsbeitrag zu versteuern hat (vgl. E. 5.2.3 nachfolgend). Da die Kinder ab Volljährigkeit (ab August 2029) jedoch - 22 -