3.3. Zusammenfassend zeigt sich bei der Klägerin, dass bis Juli 2027 einem Einkommen von Fr. 2'695.90 ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 3'354.00 (Manko Fr. 658.10) und ab August 2027 einem Einkommen von Fr. 3'594.55 ein erweitertes Existenzminimum von Fr. 3'528.00 (Überschuss Fr. 66.55) gegenübersteht. Bei unbestrittener Leistungsfähigkeit des Beklagten beträgt der Betreuungsunterhalt je Kind bis Juli 2027 gerundet Fr. 330.00.